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S. 00000345 VORWORT ZUR SCHLUSSRECHUNG BOCKERS ZWANGSVERWALTUNGSVERFAHREN 26 |
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WEBER AN AG NEUSS SCHLUSSRECHUNG BOCKERS ZWANGSVERWALTUNGSVERFAHREN 26 L 36/94
4.342005
DATEI::/u/weber/aktenplan/baaa00318
Wendolin Weber
Giesenkirchner Str. 55
Moenchengladbach
Amtsgericht Neuss
Breite Str.
41460 Neuss Moenchengladbach, 19.2.1995
Geschaeftsnummer: 26 L 36/94
Einspruch gegen die Schlussrechnung des Zwangsverwalters
Ulrich Brockers vom 23.1.1996
Vorsorglich Klageeinreichung wegen unterlassener Erneuerung
Paragraph 10 ZwVerwVO
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Einspruch, vorsorglich Klage gegen die
durchgefuehrte Zwangsverwaltung des Herrn Ulrich Brockers,
auf Schadensersatz.
Begruendung:
Im Schreiben vom 13.3.1995 Az: 26K 133/94 an Sie, teilte
ich Ihnen den zu behebenden Wasserschaden vom 11.1.1995
mit. Unterlagen der Stadt Neuss vom 13.1.1995 lagen Ihnen
vor. Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich auf die
Akten 26 L 36/94 und 26K 133/94 AG Neuss in der der Schaden
vielfach auch von Seiten der Glaeubiger Beanstandet wurde
und um Klaerung nachgesucht wurde. Hierzu koennen Sie noch
Protokolle der Gespraeche mit Herrn Schiffer (Buero Bockers) u.a.
die im Jan. 95 gefuehrt wurden erhalten.
Nach Paragrah 10 ZwVerwVO haette der Zwangsverwalter
Ulrich Brockers den Antrag auf Ausbesserung und Erneuerung
bei Gericht stellen muessen, da es sich um einen Ver-
sicherungsschaden handelte, der durch die Provinzialversicherung
abgedeckt waere.
Lt. seiner Schlussrechnung sind folgende Versicherungen
bei der Provinzialversicherung abgeschlossen:
1. Vers.Nr. 30040-B-12 346 801 9 Neuwert DM 2581,90
2. Vers.Nr. 30040 / 12 346 801 9 DM 1591,10
Die Wohngebaeudevers. Nr. 30040 - 12 103 3393 - 217.203 DM 1591,10
fuer 1994/95 wurde durch Ueberweisung vom Kto. 4271223680 Raiba,
Auszug Nr. 15 ueberwiesen, sodass einer Regulierung des
Schadens nichts im Wege gestanden haette.
Mit Schreiben vom 13.5.1995 Frau Lemme, Provinzial Versicherung
wurde der Versicherungsschutz bestaetigt.
( Siehe Unterlagen Schlussrechnung ).
Die Unterlassung seinerseits fuehrte dazu, dass der Verkehrswert
unter Beruecksichtung der Behebung des Schadens auf
DM 345.00,-- angesetzt wurde.
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Wendolin Weber
Giesenkirchner Str. 55
Moenchengladbach
Eine Klageschrift wird Ihnen nach Durchsicht der Unterlagen
durch meinen Anwalt noch gesondert zugehen.
Einspruch erhebe ich gegen die Entruempelungskosten in
Hoehe von DM 4715,00.
Auch hier waeren Einrichtungsgegenstaende, die beim Wasser-
schaden zerstoert wurden Versicherungssache.
Stattdessen wurde entruempelt, noch nicht einmal kosten-
guenstigt.
Der Sperrmuelldienst der Stadt Neuss ist kostenlos.
Ein kurzes Anschreiben mit Termin an mich zum rausstellen
der Gegenstaende haette gereicht und ich haette dies erledigt.
Im Gutachten wurde aber auch hier der Verkehrswert so festgesetzt,
als wenn der neue Eigentuemer selber noch entruempeln muss.
Der mir entstandene Schaden ist von Herrn Brockers zu uebernehmen.
Da die Gebaeudeversicherung eine Neuwertversicherung ist und somit
nach dem entsprechenden Prozedere abgewickelt werden muss,
um den Glaeubigern nicht einen Nachteil zu verschaffen.
In Ihrem Schreiben vom 25.1.1996 sollte eine Anlage des
Verguetungsantrags des Zwangsverwalters beigelegt sein.
Diese habe ich nicht erhalten und ist mir noch zuzustellen.
Ferner liegt mir die Akte bis zum 19.2.1996 ( Rosenmontag, an dem
sowieso nicht gearbeitet wird ) zur Einsicht bei Ihnen bereit.
Ausserdem sollen meine Einwendungen bis zu diesem Zeitpunkt
vorliegen.
Da Sie am 19.2.1996 aber nicht arbeiten, gehe ich davon aus
dass Ihnen meine Eingabe auch am 20.2.1996 noch als rechtzeitig
erscheint und ich somit keine Fristverletzung begangen habe.
Ich bitte um Beiordnung meines/eines Anwaltes und Gewaehrung von PKH.
Ich bitte bei Fehlern meinerseits um richterlichen Hinweis.
mit freundlichem Gruss
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