Grundgesetz
für die
Bundesrepublik Deutschland
IX. Die Rechtsprechung
Artikel 92
[Gerichtsorganisation]
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird
durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetz
vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder
ausgeübt.
Artikel 93
[Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts]
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
- über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß
von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten
eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch
dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten
Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
- bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche
oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht
mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht
mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer
Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
- a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen
des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates,
einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
- bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten
des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung
von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung
der Bundesaufsicht;
- in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen
dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern
oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg
gegeben ist;
- a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der
Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche
Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel
20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt
zu sein;
- b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden
wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel
28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht
Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
- in den übrigen in diesem Grundgesetz vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst
durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Artikel 94
[Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts]
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und
anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes
werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt.
Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung
noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren
und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft
haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung
des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren
vorsehen.
Artikel 95
[Oberste Gerichtshöfe des Bundes, Gemeinsamer Senat]
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der
Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet
der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof,
das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht
und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet
der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister
gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für
das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder
und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage
gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein
Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 96
[Andere Bundesgerichte, Ausübung von Bundesgerichtsbarkeit
durch Gerichte der Länder]
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes
ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte
als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit
nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der
Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder
an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich
des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen
die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten
Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung
in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs.
1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates vorsehen, daß Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit
des Bundes ausüben.
Artikel 97
[Richterliche Unabhängigkeit]
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten
Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher
Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche
die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder
dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere
Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung
kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit
angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung
der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter
an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden,
jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Artikel 98
[Rechtsstellung der Richter in Bund und Ländern]
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes
Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes
gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige
Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht
mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß
der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen
ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf
Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch
besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften
erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über
die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister
gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz
2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht
bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage
steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
Artikel 99
[Entscheidung landesrechtlicher Streitigkeiten durch das Bundesverfassungsgericht
und die obersten Gerichtshöfe des Bundes]
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung
von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel
95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten
Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden,
bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
Artikel 100
[Konkrete Normenkontrolle]
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit
es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so
ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung
der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für
Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes,
wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt
auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch
Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit
einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des
Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie
unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt
(Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung
des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen,
so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
Artikel 101
[Verbot von Ausnahmegerichten]
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch
Gesetz errichtet werden.
Artikel 102
[Abschaffung der Todesstrafe]
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Artikel 103
[Rechtliches Gehör, Verbot rückwirkender Strafgesetze
und der Doppelbestrafung]
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen
Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 104
[Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung]
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder
seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung
hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher
Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich
eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei
darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als
bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam
halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig
Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem
Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme
mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen
zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen
mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen
oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung
oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich
ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines
Vertrauens zu benachrichtigen.