(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der
Bundesversammlung
gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht
zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet
hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre.
Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages
und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den
Volksvertretungen
der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig
Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei
vorzeitiger
Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt
zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes
4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei
Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt,
wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 55
[Unvereinbarkeiten]
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt,
kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angehören.
Artikel 56
[Amtseid]
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden
Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des
deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm
wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit
gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Artikel 57
[Vertretung]
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner
Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den
Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Artikel 58
[Gegenzeichnung]
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten
bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler
oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht
für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die
Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und
das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.
Artikel 59
[Völkerrechtliche Vertretung des Bundes]
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich.
Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit
auswärtigen
Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes
regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen,
bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für
die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in
der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten
die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Artikel 59 a [aufgehoben]
Artikel 60
[Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten und
Soldaten; Begnadigungsrecht]
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die
Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfall für den Bund das Begnadigungsrecht
aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den
Bundespräsidenten
entsprechende Anwendung.
Artikel 61
[Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht]
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den
Bundespräsidenten
wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines
anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen.
Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem
Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der
Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf
Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen
des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der
anklagenden
Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der
Bundespräsident
einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines
anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes
für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung
kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er
an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.